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   BFH, 04.02.1964 - VII 35/63   

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https://dejure.org/1964,10712
BFH, 04.02.1964 - VII 35/63 (https://dejure.org/1964,10712)
BFH, Entscheidung vom 04.02.1964 - VII 35/63 (https://dejure.org/1964,10712)
BFH, Entscheidung vom 04. Februar 1964 - VII 35/63 (https://dejure.org/1964,10712)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • HFR 1964, 467
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98

    Grundsätze für die Steuerberaterprüfung

    Zutreffend ist das FG sinngemäß davon ausgegangen, daß das Urteil der Prüfer bzw. der Prüfungsbehörde über den zulässigen Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben zwar, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, das Gericht jedoch nicht sein eigenes Urteil über den angemessenen Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsaufgabe an die Stelle des (vertretbaren) Fachurteils der Prüfungsbehörde setzen darf (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417; Beschluß des Senats vom 9. März 1999 VII S 14/98).

    Der Senat hat zwar, wie bereits erwähnt, wiederholt entschieden, daß vom Gericht nachgeprüft werden kann, ob bei der Formulierung von Prüfungsfragen oder der Bewertung von Prüfungsleistungen überhöhte Anforderungen gestellt worden sind, so daß die Prüfung nicht mehr geeignet ist festzustellen, ob ein Bewerber in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben, sondern vielmehr davon auszugehen ist, daß die Prüfungsbewertung offenbar von sachfremden Erwägungen --u.U. einer versteckten Bedürfnisprüfung oder dem Zweck, Konkurrenz von den steuerberatenden Berufen abzuhalten-- beeinflußt ist (Urteile des Senats in HFR 1963, 375, und in HFR 1964, 467; vgl. dazu zuletzt den Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).

  • BFH, 20.07.1999 - VII R 111/98

    Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung

    Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist alleiniger Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen in einer Steuerberaterprüfung, ob die Leistung des Prüflings erkennen läßt, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; zuletzt Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt, sowie Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • BFH, 02.08.1967 - VII 264/63

    Gerichtliche Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen - Einsicht in Prüfungsakten

    Der Senat hält an der im Urteil VII 35/63 vom 4. Februar 1964 (HFR 1964 467 Nr. 427) vertretenen Rechtsauffassung, daß Prüfungsakten der Steuerbevollmächtigten- oder der Steuerberaterprüfung vom Geprüften nur mit Zustimmung derjenigen Stelle, der sie gehören, eingesehen werden können, nicht fest.

    Der Senat hält an der im Urteil VII 35/63 vom 4. Februar 1964 (HFR 1964, 467 Nr. 427) vertretenen Rechtauffassung, daß Prüfungsakten der Steuerbevollmächtigten- oder der Steuerberaterprüfung vom Geprüften nur mit Zustimmung derjenigen Stelle, der sie gehören, eingesehen werden können, nicht fest.

    Es ist daher auch zutreffend, daß - wie der Senat in dem Urteil VII 35/63 vom 4. Februar 1964 (HFR 1964, 467 Nr. 127) dargelegt hat - grundsätzlich für die Beurteilung von Prüfungsleistungen gilt, daß diese nicht durch die Gerichte, sondern durch den Prüfungsausschuß geschieht; der Prüfungsbewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, hat grundsätzlich auch kein Recht darauf, daß die Prüfung durch andere Sachverständige (einen anderen Prüfungsausschuß) bewertet wird.

  • BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99

    Steuerberaterprüfung; Überdenkungsverfahren

    Wie der erkennende Senat seit seinen Urteilen vom 25. Juni 1963 VII 18/62 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375), vom 4. Februar 1964 VII 35/63 (HFR 1964, 467) und in BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417 wiederholt, zuletzt in seinem Urteil in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573, entschieden hat, ist zwar das Urteil der Prüfer über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben einer --wenn auch eingeschränkten-- gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
  • BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98

    Bewertung von Prüfungsleistungen

    Der erkennende Senat hatte bereits in seinen ersten Urteilen zur richterlichen Beurteilung von Prüfungsentscheidungen entschieden, daß nachgeprüft werden könne, ob bei der Formulierung von Prüfungsaufgaben oder der Bewertung der Prüfungsleistungen von den Prüfern überhöhte Anforderungen gestellt worden sind, so daß die Prüfung nicht mehr geeignet sei, festzustellen, ob ein Bewerber in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben, sondern offenbar von sachfremden Erwägungen --u.U. einer versteckten Bedürfnisprüfung oder dem Zweck, Konkurrenz von den steuerberatenden Berufen abzuhalten-- beeinflußt sei (Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 22/99

    Aufhebung einer Prüfungsentscheidung

    Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist alleiniger Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen in einer Steuerberaterprüfung, ob die Leistung des Prüflings erkennen läßt, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters auszuüben (vgl. schon Urteile des Senats vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467; zuletzt Beschluß des Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt, sowie Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502).
  • BFH, 30.01.1979 - VII R 13/78

    Prüfungsanforderung - Sachfremde Erwägung - Bewertungsmaßstab - Durchfallquote

    Bereits in seinen ersten Urteilen zur richterlichen Beurteilung von Prüfungsentscheidungen hat der erkennende Senat entschieden, daß nachprüfbar u. a. die Frage ist, ob "die Prüfungsaufgaben überspannt waren, so daß eine versteckte Bedürfnisprüfung anzunehmen wäre" (Urteile vom 25. Juni 1963 VII 18/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963 S. 375 - HFR 1963, 375 -, und vom 4. Februar 1964 VII 35/63, HFR 1964, 467).
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